Welcher CO2-Emissionsfaktor wird in der Fernwärme für das CO2-KostAuftG benötigt?
Seit dem 01.01.2023 gilt das neue Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Dieses Gesetz regelt die Aufteilung der auf die Heizkosten eines Gebäudes entfallenden CO2-Kosten im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Den Wert des CO2-Emissionsfaktors gemäß Co2-KostAufG zur Berechnung entsprechender Ansprüche, insbesondere der Mieter nach § 6 II, 8 II CO2KostAufG, entnehmen Sie bitte Ihrer Rechnung. Da die Berechnungsmethoden verschiedener Gesetze abweichen können, finden Sie in folgender Tabelle weitere Informationen zur Berechnungsmethode nach den verschiedenen gesetzlichen Grundlagen.
Die Fernwärme der Energie SaarLorLux im Fernwärmenetz der Stadtwerke Saarbrücken Netz AG hat folgende Emissionsfaktoren:
Anwendungsbereich | Gebäudeenergiengesetz (GEG) | CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) |
Grundlage | AGFW FW 309-1:2023 | CO2KostAufG |
KWK- Allokationsmethode | Stromgutschrift | Finnisch |
Maßeinheit Emissionsfaktor | Gramm CO2-Äquivalente pro gelieferter Kilowattstunde Wärm | Kilogramm CO2 pro gelieferter Kilowattstunde Wärme |
Wert Emissionsfaktor | 0 g CO2/kWh | den Wert entnehmen Sie bitte Ihrer Rechnung |
spez. Preis | – | den Wert entnehmen Sie bitte Ihrer Rechnung |